Seit Mai 2013 ,
die Praxis "Klein aber fein" in Eggenfelden, am Falterer Berg
Rückenschmerzen-Knieprobleme-Schlaganfall ..., was Sie auch zu mir führt, wir finden gemeinsam die richtige Therapie für Sie. Training, das Spaß macht und das Sie leicht in Ihren Alltag integrieren können.
In Bayern ist durch die erlassene Allgemeinverfügung klargestellt, dass zum einen die Ausübung
beruflicher Tätigkeiten als triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung erlaubt ist. Die beruflichen Tätigkeiten können infolgedessen weiter ausgeführt werden. Die Allgemeinverfügung
enthält nicht die Schließung der Physiotherapiepraxen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes.
Zum anderen ist explizit ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung für die Patienten definiert, wenn ein Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, z.B. beim Physiotherapeuten,
beabsichtigt ist, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.
Die Allgemeinverfügung setzt infolgedessen implizit voraus, dass Physiotherapiepraxen noch „am Werk“ sind, ansonsten derartige Besuche gar nicht stattfinden könnten.
Was medizinisch dringend erforderlich im Sinne der Allgemeinverfügung ist, kann die Physiotherapie-Praxis nicht entscheiden, da im Vorfeld der aktuelle Zustand des Patienten gar nicht bekannt
ist.
Die Entscheidung „medizinisch dringend erforderlich“ kann infolgedessen nur vom Patienten selbst beurteilt werden. Diese Entscheidung trifft nicht der Physiotherapeut.
Im Übrigen wird jeder Arzt, der aktuell eine Verordnung über Physiotherapie ausstellt, in der momentanen Situation neben der Frage, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist, auch abwägen, ob eine
Behandlung mit Blick auf mögliche Infektionsrisiken dringend erforderlich oder doch aufschiebbar ist.